Nr. 75553
Außenwirtschaft aktuell

Aktuelle Länder- und Marktinformationen

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Aktualisiert am 17. Mai 2024

USA: Überblick zur Produkthaftung

Die vorliegende Textsammlung bietet am US-Markt interessierten deutschen Unternehmen eine Einführung in die rechtlichen Rahmenbedingungen der US-Produkthaftung.
Die USA gehören zu den wichtigsten Handelspartner Deutschlands und das Thema Produkthaftung ist ständig präsent. In den deutschen Medien ist in der jüngeren Vergangenheit immer wieder über die hohen Schadensersatzsummen aus geringem Anlass berichtet worden. Obwohl diese Berichterstattung oftmals nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, ist die US-amerikanische Produkthaftung risikobehafteter als die deutsche.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
Quelle: Germany Trade & Invest

USA: Handelshemmnisse in US-Exportmärkten

Die Handelsbeauftragte hat im März 2024 den jährlichen Bericht zu ausländischen Handelsbarrieren für US-Exporte veröffentlicht. Dort stehen auch die EU, China und Mexiko im Fokus. 
Der umfangreiche "National Trade Estimate Report on Foreign Trade Barriers" ergänzt die handelspolitische Agenda von Präsident Biden für 2024 und zeigt wesentliche Handelshemmnisse ausländischer Staaten für US-Exporte, ausländische Direktinvestitionen und den E-Commerce in wichtigen Auslandsmärkten der USA auf. Dies sind unter anderem technische Handelshemmnisse, sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen, Hemmnisse im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, beim Schutz des geistigen Eigentums, Dienstleistungen, digitalem Handel, Investitionen und wettbewerbswidrige Handelspraktiken. Der Bericht stellt Handelshemmnisse in 59 US-Exportmärkten dar. Darunter sind die Europäische Union, Mexiko und China. Nachfolgend sind einige Handelsschranken dieser Länder aus US-Sicht beispielhaft dargestellt. 
Den vollständigen Artikel mit folgendem Inhalt finden Sie hier:
Quelle: Germany Trade & Invest

Golfkooperationsrat: Umsatzsteuer – aktueller Stand

Bis März 2024 haben vier von sechs Staaten des Golfkooperationsrates die Umsatzsteuer eingeführt: Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate, Bahrain und das Sultanat Oman.
Die sechs Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) haben im Mai 2016 eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Höhe von fünf Prozent beschlossen und ein gemeinsames Übereinkommen über deren Einführung verfasst. Bis März 2024 haben vier von sechs Mitgliedstaaten die Vorgaben des Übereinkommens in die nationale Gesetzgebung umgesetzt.
Saudi-Arabien hob den Steuersatz zum 1. Juli 2020 von 5 auf 15 Prozent an. Bahrain verdoppelte seinen Steuersatz zum 1. Januar 2022 von fünf auf zehn Prozent. 
Im grenzüberschreitenden Warenverkehr zählt die Umsatzsteuer grundsätzlich zu den Einfuhrabgaben. 
Quelle: Germany Trade & Invest

Lateinamerika: Interessantes Potenzial für Medizintechnik

Mit 670 Millionen Einwohnern ist Lateinamerika ein wichtiger, aber komplexer Abnehmer von Medizintechnik. Deutschland ist nach den USA und China der drittwichtigste Lieferant.
Eine alternde Bevölkerung, die Zunahme chronischer Krankheiten und der Ausbau der öffentlichen Gesundheitsversorgung kurbeln die Nachfrage nach Medizintechnik in Lateinamerika an. Vor allem Zahnmedizin, plastische Chirurgie und E-Health werden nach Einschätzung von Experten weiter an Bedeutung gewinnen. Ein kleiner, aber fortschrittlicher privater Gesundheitssektor bietet gute Absatzmöglichkeiten für hochwertige Spezialprodukte. 
Wichtigster Absatzmarkt ist Mexiko, gefolgt von Brasilien, Kolumbien und Chile. In Ländern wie Argentinien, Ecuador oder Venezuela wirken sich volatile Währungen und instabile politische Verhältnisse negativ auf das Geschäftsumfeld aus. Zugleich sorgen Modernisierungsbedarf und Nachhaltigkeitstrends für Impulse, so dass in der Region künftig neue Technologien wie chirurgische Robotik mehr Kunden finden könnten.
Den vollständigen Artikel finden Sie hier.
Quelle: Germany Trade & Invest

Europäische Union: Verordnung zu kritischen Rohstoffen

Die EU ist bei der Versorgung mit kritischen Rohstoffen wie seltenen Erden stark abhängig von Drittstaaten wie China. Durch ein neues Regelwerk soll sich das bis 2030 ändern.
Die EU will ihre Versorgung mit kritischen Rohstoffen verbessern. Dazu sollen die Bezugsquellen diversifiziert, Lieferketten gestärkt und die Kreislaufwirtschaft ausgebaut werden. (aktualisiert am 3. Mai 2024)
Damit die Europäische Union ihre Klima- und Digitalziele erreichen kann, muss sie sich um die Exploration, Gewinnung, Verarbeitung und das Recycling kritischer Rohstoffe sowie um sichere Lieferketten kümmern. Gallium und Silizium werden für Solarpaneele benötigt. Bor wird für Windturbinen verwendet. Lithium, Kobalt, Nickel und seltene Erden werden in der Batterieherstellung eingesetzt. Titan und Wolfram sind in der Raumfahrt- und Verteidigungsindustrie essenziell.
Mit der Verordnung zu kritischen Rohstoffen, dem Critical Raw Materials Act, schafft die EU einen gemeinsamen Rechtsrahmen, um ihre Industrie sicher und nachhaltig mit kritischen Rohstoffen zu versorgen und dabei unabhängiger von einzelnen Lieferländern zu werden. So sollen die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit und strategische Autonomie der EU gewahrt werden.
Am 3. Mai 2024 wurde der Critical Raw Materials Act im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Verordnung tritt 20 Tage später am 23. Mai 2024 in Kraft. Zusätzlich bereitet die EU-Kommission ihren ersten Aufruf zur Einreichung von strategischen Projekten vor. Ein informatives Dokument ist auch die Mitteilung der EU-Kommission „Eine sichere und nachhaltige Versorgung mit kritischen Rohstoffen zur Förderung des grünen und des digitalen Wandels“ (Brüssel, den 16. März 2023).
Weitere Informationen und die wichtigsten Punkte der Verordnung finden Sie hier.
Quelle: Germany Trade & Invest

Weitere Informationen

Ältere Meldungen

Freihandelsabkommen

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam (EVFTA)


Das gemeinsame Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam ist zum 1. August 2020 in Kraft getreten. Das Abkommen ist insbesondere für deutsche Unternehmen interessant, da allein 33 Prozent aller EU-Exporte nach Vietnam aus Deutschland kommen.
Hinweis: EU-Exporteure müssen sich als REX registrieren, um exportseitig die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens vollständig nutzen zu können. Bereits bestehende REX-Registrierungen gelten automatisch auch für Vietnam.
Die REX-Registrierung kann über das elektronische Formular 0442 der Zollverwaltung durchgeführt werden.
Nachfolgend finden Sie Informationen zu den wichtigsten Änderungen bei den Präferenzen und Zöllen sowie zu den Übergangsregelungen.

1. Zollabbau

Durch das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam werden mehr als 99 Prozent der Zölle für Ursprungswaren abgebaut.
Die Zollabbauregelungen sind teilweise komplex. Bei Fragen können Sie uns wie gewohnt direkt ansprechen.

1.1 Zeitplan Vietnams für EU-Ursprungserzeugnisse

Vietnam verpflichtet sich bei Inkrafttreten des Abkommens für 65 Prozent der EU-Erzeugnisse den Zoll bei der Einfuhr sofort abzuschaffen. Im Laufe von zehn Jahren folgen, bis auf wenige Ausnahmen, alle weiteren Erzeugnisse.
Über die Market Access Database der Europäischen Kommission können die derzeit geltenden Zölle in Vietnam recherchiert werden.

1.2 Zollsenkungen nach Kapiteln (Quelle: DG Trade)

Kapitel
Zollsatz ohne Freihandelsabkommen
Zollsatz ab Inkrafttreten
Tiere, landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kap. 1-24)
0-55 Prozent
Zollfreiheiheit je nach Produkt bei Inkrafttreten oder nach 5, 7, 10 oder 15 Jahren oder Kontingente
Chemie, Pharmazeutika (Kap. 25-38)
0-25 Prozent
bei einigen Kapiteln zollfrei ab Inkrafttreten, ansonsten nach 3, 5, 7 oder 10 Jahren
Kunststoffe, Leder- und Holzwaren (Kap. 39-49)
0-35 Prozent
Zollfreiheit nach 3, 5, 7 oder 10 Jahren
Textil, Bekleidung (Kap. 50-67)
0-30 Prozent
circa 70 Prozent zollfrei ab Inkrafttreten, für den Rest nach 3, 5 oder 7 Jahren
Steine, Keramik, Porzellan etc. (Kap. 68-83)
0-45 Prozent
Zollfreiheiheit je nach Produkt bei Inkrafttreten oder nach 5, 7, 10 Jahren
Maschinen, Elektronik (Kap. 84-85)
0-30 Prozent
Großteil bei Inkrafttreten zollfrei, für den Rest nach 5 oder 7 Jahren
Beförderungsmittel (Kap. 86-89)
0-78 Prozent
Zollfreiheit 10 Jahre nach Inkrafttreten
Instrumente, Messgeräte (Kap. 90-93)
0-25 Prozent
Großteil bei Inkrafttreten zollfrei
Möbel, Sonstiges (Kap. 94-97)
0-25 Prozent
Zollfreiheit nach 3 Jahren

1.3 Zeitplan der EU für vietnamesische Ursprungserzeugnisse

Die EU schafft den Zoll für 84 Prozent der vietnamesischen Ursprungswaren mit Inkrafttreten des Abkommens ab. Innerhalb von sieben Jahren werden die übrigen Zölle abgebaut sein.
Hinweis: Die EU gewährt Vietnam bereits seit Jahren Zollvergünstigungen über das APS (Schema des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer). Das APS bleibt für 2 Jahre parallel in Kraft. Ab dem 01. August 2020 können daher ggf. zwei verschiedene vergünstigte Zollsätze (APS-Zollsatz und Präferenzzollsatz aus dem Abkommen) Anwendung finden.
Das Abkommen legt jedoch in Anhang 2-A Abschnitt A Nr. 3 fest, dass die über das Freihandelsabkommen festgelegten Präferenzzollsätze auf keinen Fall höher sein sollen als die vor In-Kraft-Treten angewendeten Zollsätze im Rahmen des APS. Das bedeutet: Im schlechtesten Fall bleibt der niedrigere APS-Zollsatz solange bestehen, bis der Präferenzzoll aus dem Handelsabkommen unter dem APS-Zollsatz liegt. EU-Importeure erfahren somit keine Verschlechterung.

Für wenige landwirtschaftliche Produkte wie Reis, Mais, Knoblauch, Champignons, Zucker und hoch zuckerhaltige Produkte, Maniokstärke, Surimi und Thunfischkonserven bleiben Kontingente bestehen.

2. Ursprungsregeln

Bedingung für eine zollfreie Einfuhr ist der Ursprung der Erzeugnisse in einer der beiden Volkswirtschaften. Die Ursprungsregeln sind zu finden im Abkommen ab Seite 1342 (Anhang II des Protokolls Nr. 1).
Auch die Datenbank WuP-online wurde um die Ursprungsregeln aktualisiert.
Meist wird ein Positionswechsel auf 4-steller Ebene für Vormaterialien ohne Ursprung oder alternativ je nach Ware eine Wertschöpfungsregel zwischen 40 und 70 Prozent verlangt. Für manche Warengruppen ist der 6-Steller ausschlaggebend.

Kumulierung

Das Freihandelsabkommen sieht zwei Kumulierungsmöglichkeiten vor:
  1. die bilaterale Kumulierung zwischen der EU und Vietnam sowie die
  2. ASEAN-Kumulierung.
Bereits im Abkommen der EU mit Singapur ist die Möglichkeit der ASEAN-Kumulierung vorgesehen. Ziel der EU ist es, einheitliche Regeln zur Kumulierung mit den zehn ASEAN (Association of Southeast Asian Nations)-Staaten (Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam) zu verhandeln. Das bedeutet, dass in Vietnam gefertigte Güter auch dann zollfrei wären, wenn ihre Teile aus anderen Staaten des ASEAN-Verbundes stammten, mit denen die EU ein Abkommen hat.
Weitere Verhandlungen mit Mitgliedern der ASEAN gibt es derzeit mit Indonesien. Das Freihandelsabkommen mit Singapur (EUSFTA) ist im November 2019 in Kraft getreten.

3. Ursprungsnachweise

3.1 Ursprungsnachweise für EU-Exporte nach Vietnam

Präferenznachweis für alle Warensendungen nach Vietnam ist die Erklärung zum Ursprung (EzU). Der Wortlaut kann der Seite 1378 des Abkommens (Anhang VI des Protokolls Nr. 1) entnommen werden. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro darf nur ein Registrierter Ausführer (REX) die Erklärung ausstellen.
EU-Exporteure müssen sich also als REX registrieren, um exportseitig die Zollvorteile des EU-Vietnam-Abkommens vollständig nutzen zu können. Bereits bestehende REX-Registrierungen gelten automatisch auch für Vietnam.
Die REX-Registrierung kann über das elektronische Formular 0442 der Zollverwaltung durchgeführt werden.
Die Erklärung zum Ursprung kann gem. Art. 19 Abs. 3 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens  auf der Rechnung, dem Lieferschein oder jedem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, abgeben werden. Üblicherweise wird die Erklärung auf der Rechnung abgegeben.

Unterschrift: Nach Auskunft der Euorpäischen Kommission müssen EU-Exporteure die Erklärungen zum Ursprung nicht zwingend unterschreiben, soweit sie diese als Registrierter Ausführer (REX) abgeben.

3.2 Ursprungsnachweise für EU-Importe aus Vietnam

Für vietnamesische Ausführer bzw. für Einfuhren aus Vietnam sind nach Auskunft der Zollverwaltung und gem. Art. 15 des Protokolls Nr. 1 als Präferenznachweise mit Inkrafttreten anwendbar:
  • eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1,
  • eine von jedem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung für Sendungen, deren Gesamtwert in den nationalen Rechtsvorschriften Vietnams festzulegen ist und 6.000 Euro nicht übersteigt.
Der Nachweis der Direktbeförderung entfällt.
Weitere Infos enthält die ATLAS-Info 0067/20 vom 22. Juli 2020.
Soweit die Zollvergünstigungen aus dem APS (Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer) genutzt werden, sind die hierfür vorgesehenen Nachweise (Ursprungszeugnis Form A bzw. Erklärung zum Ursprung von Registrierten Ausführern oder Erklärung zum Ursprung von nicht Registrierten Ausführern bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro) vorzuhalten.
Bei der Einfuhr in die EU stellt sich gegebenenfalls die Frage, ob man die seit Jahren bestehenden einseitigen Zollvergünstigungen der EU im Rahmen des APS (Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer) oder die Zollvergünstigungen aus dem neuen Freihandelsabkommen nutzt: Die im Rahmen des des Freihandelsabkommens von der EU angewendeten Zollsätze sollen auf keinen Fall höher sein, als die vor In-Kraft-Treten von der EU unilateral gewährten Zollsätze im Rahmen des APS. Das bedeutet: Im schlechtesten Fall bleibt der niedrigere APS-Zollsatz solange bestehen, bis der Stufenabbau den FHA-Zollsatz unter den APS-Zollsatz drückt. EU-Importeure erfahren somit keine Verschlechterung, wenn sie die FHA-Präferenzen statt der APS-Präferenzen nutzen.
Nach den zurzeit vorliegenden Informationen arbeitet die EU-Kommission noch an einer Umprogrammierung im TARIC, um per automatischem Abgleich zu gewährleisten, dass tatsächlich der jeweils günstigere Zollsatz zum Tragen kommt, soweit bei der Einfuhr ein Präferenznachweis gemäß FHA (EUR.1, Erklärung auf der Rechnung) vorgelegt wird.
Bis zur Umsetzung eines automatisierten Abgleichs des FHA-Zollsatz mit dem APS-Zollsatz empfehlen wir, dass Unternehmen im Zweifel selbst prüfen, ob der APS-Zollsatz ggf. günstiger ist. In einem solchen Fall sollte bis zu Umstellung der zugehörige APS-Nachweis inklusive entsprechender Kodierung in der Zollanmeldung genutzt werden.

3.4 Vietnam auf Lieferantenerklärungen

Vietnam kann auf Lieferantenerklärungen genannt werden, da das Abkommen am 12. Juni 2020 im Amtsblatt der EU L186 veröffentlicht wurde.
Die Formularvordrucke der Lieferantenerklärungen mit Ausfüllhinweisen der IHK-Organisation wurden aktualisiert. Die Aktualisierung umfasst u.a. auch die Berücksichtigung des EU-Vietnam-Abkommens.

4. Weitere Informationen

Übergangsregelung: Die Zollvorteile aus dem Abkommen können für alle Ursprungswaren angewendet werden, die nach dem 1. August 2020 in den freien Verkehr überführt werden. Das ist auch für schwimmende Ware möglich oder für Ware, die sich bereits in Zolllagern befindet. Die erforderlichen Nachweise können nach dem Versand und nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstellt werden.
  • Übersicht zu den aktuellen Präferenzregelungen der EU
  • Allgemeine Informationen, Verhandlungsdokumente und vieles mehr: Europäische Kommission
  • Vietnam schreibt eine Ursprungskennzeichnung für alle importierten Waren vor. Neben der üblichen, mitgliedsstaatsspezifischen Markierung (zum Beispiel „Made in Germany”) ist bei Ausfuhren nach Vietnam die Ursprungskennzeichnung „Made in EU” möglich. Jedoch nur für nichtlandwirtschaftliche Produkte (mit Ausnahme von Arzneimitteln).
Außenwirtschaft aktuell

Aktuelle Termine

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Fachkraft Zoll und Exportabwicklung vom 9. September bis 29. November in Neumünster

Gestalten Sie Ihre berufliche Zukunft neu und melden Sie sich jetzt zu unserem Zertifikatslehrgang "Fachkraft Zoll und Exportkontrolle" an. Dieser Lehrgang richtet sich an alle Fachkräfte, die im Bereich Zoll/Export tätig sind oder eine Tätigkeit in diesem Bereich anstreben. Der Kurs bietet eine Kombination aus Online- und Präsenzeinheiten und wird von September bis November in Neumünster durchgeführt. Zudem besteht die Möglichkeit der Erstattung bis zu 40 Prozent der Kurskosten durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Zertifikatslehrgang

„Fit für den Markt in der Golfregion - Fokus: Katar und Vereinigte Arabische Emirate“ am 28. Mai als Webinar

Sie wollen mit Ihrem Unternehmen den Markt in der Golfregion erfolgreich erobern? Oder bekommen Sie bereits erste geschäftliche Anfragen aus Katar und Vereinigten Arabischen Emiraten? In Zusammenarbeit mit der Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer helfen wir Ihnen gerne mit einer ersten Orientierung bei Expansionsplänen in diese Länder weiter.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Markteintrittswebinar Katar und VAE

Grundlagen Exportkontrolle (EU-Exportkontrolle) am 29. Mai als Webinar

Das Außenwirtschaftsrecht ist nicht nur seit dem Ukraine Konflikt für international agierende Unternehmen von größter Relevanz. Vielfach wird verkannt, dass für Geschäftsaktivitäten innerhalb und außerhalb der EU außenwirtschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Das Webinar führt Sie in die Grundlagen des Außenwirtschaftsrechts ein.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Grundlagen EU-Exportkontrolle

Umsatzsteuer im internationalen Warenverkehr am 30. Mai in Flensburg

Wenn Waren über die Grenzen Deutschlands hinaus vertrieben werden, kommt das Thema Umsatzbesteuerung unweigerlich auf den Tisch. Schlagwörter wie innergemeinschaftliche Lieferungen, Doppelbesteuerungsabkommen oder auch bewegte und ruhende Lieferungen im Reihengeschäft werfen häufig Fragen auf. In diesem Seminar werden die Grundlagen der Umsatzbesteuerung im grenzüberschreitenden Warenverkehr den Schwerpunkt bilden. 
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Umsatzsteuer im internationalen Warenverkehr

Praxiswissen: Zollrechtliche Importabwicklung am 30. Mai in Lübeck

Viele Importeure vertrauen bei der Importabwicklung auf die Unterstützung Ihrer Spediteure oder Zollagenten. Dennoch verbleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verzollung und zutreffende Abgabenerhebung in der Regel bei den Importeuren selbst. Daher stellen sich die Fragen: Welche Risiken bestehen in der Zusammenarbeit mit Dienstleistern und Brokern und wo liegen die Ursachen für typische Fehler? Das Seminar veranschaulicht zunächst den Importprozess von der Verladung im Drittland bis zur Ankunft im Betrieb. Anhand der einzelnen Schritte wie Gestellung, Vorübergehende Verwahrung, Annahme der Zollanmeldung und letztendlich die Zollschuldentstehung und Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, lernen die Teilnehmenden den Importprozess im Detail kennen.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Zollrechtliche Importabwicklung

Zollbeauftrage in Unternehmen am 3. Juni in Norderstedt

Mitarbeiter eines Unternehmens, die gegenüber der Zollverwaltung als Ansprechpartner für die Durchführung zollrelevanter Tätigkeiten benannt wurden, haben ein berechtigtes Interesse zu erfahren, welche Konsequenzen die Benennung hat. Die entsprechenden Personen werden intern häufig als "Zollbeauftragte", "Zollverantwortliche" oder "Zollermächtigte" bezeichnet. Das Seminar eignet sich auch zur Auffrischung vorhandener Kenntnisse und zum Nachweis regelmäßiger Fort- und Weiterbildung gegenüber den zuständigen Behörden.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Zollbeauftrage in Unternehmen

„Fit für den Markt in der Golfregion - Fokus: Pakistan und Irak“ am 3. Juni als Webinar

Sie wollen mit Ihrem Unternehmen den Markt in der Golfregion erfolgreich erobern? Oder bekommen Sie bereits erste geschäftliche Anfragen aus Pakistan und Irak? In Zusammenarbeit mit der Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer helfen wir Ihnen gerne mit einer ersten Orientierung bei Expansionsplänen in diese Länder weiter.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Markteintrittswebinar Pakistan und Irak

Work from Anywhere – remote work als unternehmerische Herausforderung am 6. Juni als Webinar

Die Arbeitswelt hat sich grundlegend geändert. Viele Arbeitnehmer wünschen sich von ihrem Arbeitgeber, aus dem Ausland heraus tätig werden zu dürfen – und zwar temporär oder auch dauerhaft. Der Ländervielfalt sind zwischenzeitlich kaum noch Grenzen gesetzt. Eine erste Einführung in mögliche Fragestellungen in diesem Zusammenhang aus den Bereichen Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungs- und Aufenthaltsrecht bietet Ihnen dieses Webinar.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Work from Anywhere

Erstellung von Zoll- und Exportpapieren für EU und Drittländer am 11. Juni als Webinar

Gerade für Anfänger im internationalen Geschäft ist die Vielzahl von unterschiedlichen Dokumenten oft verwirrend. Im Seminar werden die wichtigsten Dokumente vorgestellt und die Teilnehmer lernen anhand von konkreten Praxisfällen, wie diese Dokumente ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Die umfangreiche Seminar-Dokumentation enthält neben allen wichtigen Dokumenten zahlreiche Checklisten, Ausfüllanleitungen und Beispielformulare mit vielen nützlichen Hinweisen aus der Praxis. Dabei werden insbesondere die Regelungen des Unionszollkodex behandelt.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Erstellung von Zoll- und Exportpapieren

5. Netzwerktreffen Afrika am 11. Juni in Kiel

Das breit gefächerte Wirtschaftsnetzwerk hat zum Ziel, Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und Afrika auf- und auszubauen. Bei jedem Treffen berichten Unternehmen von ihren Erfahrungen und Experten informieren über aktuelle Trends. Teilnehmer, die ein Projekt planen und dafür Feedback möchten sowie Kooperationspartner suchen, bieten wir in dieser Runde einen Pitch an. Letztlich und vor allem geht es ums Netzwerken und das Knüpfen neuer Kontakte.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter 5. Netzwerktreffen Afrika

Intrastat 2024 am 12. Juni als Webinar

Unternehmen, die grenzüberschreitende Warenverkehre mit den EU-Mitgliedstaaten tätigen, sind zur Abgabe von „Intrastat-Meldungen“ verpflichtet, wenn die aktuellen Anmeldeschwellen überschritten wurden. 
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Intrastat 2024

Zolltechnische Exportabwicklung/ATLAS-Ausfuhr am 19. Juni als Webinar

Bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der EU muss jede Ware bei einer Zollstelle in das Ausfuhrverfahren überführt werden. In diesem Seminar geht es um die zollamtliche Abfertigung von Ausfuhrsendungen und die Abwicklung des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS. Neben den Grundlagen der Verzollung wird das System der Zollpräferenzen sowie Vereinfachungen bei der Ausfuhr behandelt. Den Abschluss der Veranstaltung bildet eine Einführung in die Exportkontrolle.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Exportabwicklung

Zollrecht kompakt am 24. Juni als Webinar

Unternehmen, die international tätig sind, kommen zwangsläufig mit der Thematik Zoll in Berührung. Um die Prozesse rund um die Zollabwicklung im Unternehmen optimal zu gestalten und Risiken zu vermeiden, ist ein solides Grundwissen für Mitarbeiter in der Zollabteilung unverzichtbar. Auch Mitarbeiter in Funktionen, die nicht direkt zollverantwortlich sind, sollten ein gewisses Maß an Grundkenntnissen mitbringen. Dieses Einführungsseminar vermittelt solides, aktuelles Grundwissen der Zollabwicklung. Praxistipps und Fallbeispiele runden das Webinar ab. 
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Zollrecht

Richtig tarifieren: Der Zolltarif und die Codenummer (Grundlagenseminar) am 25. und 26. Juni in Lübeck

Die richtige Einreihung von Waren in den Zolltarif ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine reibungslose Ex- und Importabwicklung - sie ist jedoch auch häufige Fehlerursache. Von der entsprechenden Warencodierung (Codenummer) hängen alle weiteren zollrechtlichen Maßnahmen ab. Aber auch für die richtige präferenz- und exportkontrollrechtliche Abwicklung ist die zutreffende Tarifnummer unabdingbare Basis. Systematisch erarbeitet der Referent mit den Teilnehmern in dem 1,5-tägigen Workshop die "Geheimnisse" und "Besonderheiten" des Zolltarifs. Der Referent Herr Drees ist ein sehr erfahrener Einreihungsspezialist aus der Zollverwaltung.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Grundlagenseminar: Richtig tarifieren

Richtig tarifieren: Der Zolltarif und die Codenummer (Fortgeschrittenenseminar) am 26. und 27. Juni in Lübeck

Produktspezifische Einreihung von Waren mit dem elektronischen Zolltarif (Kap. 84, 85 und 90)

Dieser separat buchbare Workshop soll bestehende Grundkenntnisse im Umgang mit dem Zolltarif festigen und vertiefen. Schwerpunkt des Workshops sind die Kapitel 84, 85 und 90 des Zolltarifs - (mechanische und elektrische) Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und Teile davon sowie bestimmte Produkte aus den Bereichen Optik, Mess- und Medizintechnik. Andere Warengruppen sind nach Absprache ebenso willkommen.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter Fortgeschrittenenseminar: Richtig tarifieren

START-UP Außenwirtschaft: Individuelles Einzelgespräch via Microsoft Teams

Unser Beratungsangebot richtet sich an Existenzgründerinnen und -gründer und Unternehmen, die sich über die Voraussetzungen für einen Ex - oder Import von Waren oder Dienstleistungen informieren möchten, dies betrifft auch Online-Shops.
In einem individuellen Einzelgespräch informieren Sie die Referenten aus dem Bereich International der IHK zu Lübeck über die für einen Einstieg in das Auslandsgeschäft erforderlichen Schritte. Ziel des Gespräches ist es, Ihnen einen Überblick in dokumentärer, zollrechtlicher, steuerrechtlicher und produkttechnischer Hinsicht in Bezug auf Ihr geplantes Vorhaben zu geben.
Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit erhalten Sie unter START-UP Außenwirtschaft

Weitere Informationen

Außenhandel

Auslandsgeschäfte richtig abwickeln

In Zeiten des Online-Handels und der digitalen Dienstleistungen bekommen Geschäfte schnell einen außenwirtschaftlichen Bezug. Eine Lieferung nach Österreich oder die Bereitstellung von Software in Schweden können bereits Steuerpflichten im Ausland auslösen - und erfordern zum Beispiel eine bestimmte Rechnungsstellung.
Eine häufige Frage ist auch, welches Recht überhaupt gilt, wenn an ausländische Kunden geliefert wird. Hier kommt es unter anderem darauf an, ob das deutsche Unternehmen an eine Firma oder eine Privatperson liefert. Eine Privatperson kann grundsätzlich an ihrem Wohnsitz klagen, auch gegen ausländische Unternehmen.
​​​​​​​Auch hinsichtlich der Zahlungsbedingungen sind Besonderheiten im Auslandsgeschäft zu beachten: Während man bei einem innerdeutschen Geschäft höchstens 30 Tage auf sein Geld wartet, sind die typischen Zahlungsziele in anderen Ländern sehr viel länger. Für Italiener ist etwa ein Zahlungsziel von mehr als 90 Tagen normal.
Je besser man die Gegebenheiten seines ausländischen Geschäftspartners kennt, desto größer ist das Verständnis - und desto reibungsloser lassen sich Geschäfte abwickeln. Dies gilt auch für Dos und Don’ts bei Geschäftsreisen ins Ausland.
Zollregelungen
Was ist zu beachten, wenn ein Service beim Kunden vor Ort vorgenommen werden muss? Innerhalb der EU muss kein Visum beantragt werden. Dennoch gelten für jedes Land bestimmte Vorgaben bei Entsendungen: So muss grundsätzlich schon ab dem ersten Tag des Auslandsaufenthalts eine A1-Bescheinigung beantragt werden, die den Verbleib in der deutschen Sozialversicherung für den im Ausland tätigen Mitarbeiter bestätigt.
Wenn das Produkt nicht innerhalb der EU, sondern in ein Drittland verkauft wird, muss eine zollrechtliche Abwicklung erfolgen. Damit ist eine Ausfuhranmeldung beim deutschen Zoll und eine Einfuhranmeldung auf der Gegenseite erforderlich. Für die zollrechtliche Abwicklung in der EU ist eine sogenannte EORI-Nummer beim Zoll zu beantragen. Zudem wird jeder Ware eine Zolltarifnummer zugeordnet, anhand derer die Höhe der gegebenenfalls anfallenden Zölle und Steuern und mögliche weitere Beschränkungen abgelesen werden können.
Die Produkte müssen beim Export von bestimmten Dokumenten und außenwirtschaftlichen Bescheinigungen, etwa einer Handelsrechnung oder einem Lieferschein, begleitet werden. Die IHK stellt, wenn das Empfangsland dies fordert, ein Ursprungszeugnis für die Ware aus und beurkundet Exportrechnungen.
Zudem gelten personen- und warenbezogene Beschränkungen für den Export in bestimmte Länder, etwa Russland oder Iran, die im Vorfeld abgeklärt werden müssen. Werden Waren aus einem Drittland nach Deutschland importiert, muss neben der zollrechtlichen Abwicklung eine Prüfung der produktspezifischen Anforderungen für den deutschen Markt erfolgen. Dazu gehören unter anderem Anforderungen an die Etikettierung und Verpackung.
Veröffentlicht am 5. April 2019